Rechtliche Fragen bei der Straussenhaltung.
1993
Goebbel T.
DEUTSCH: Die Haltung von Straussen ist dann als landwirtschaftliche Produktion anzusehen, wenn die Tiere ueberwiegend auf eigener Futtergrundlage mit Gewinnerzielungsabsichten gehalten werden. Bei der Straussenhaltung ist ein Zaun von mehr als 1.60 m Hoehe notwendig und dies entspricht keinem Weidezaun. In Anlehnung an Damwildgehege ist fuer die Errichtung des Geheges eine Genehmigung nach dem Landschaftsgesetz bei der unteren Landschaftsbehoerde notwendig. Die tierschutzrechtlichen Anforderungen bei der Haltung von Straussen orientieren sich an vergleichbaren Regelungen in der Damtierhaltung. Bei der Frage nach Haftung und Versicherung ist zu beruecksichtigen, dass Strausse weder zu den Haustieren noch zum jagbaren Wild im Sinne des deutschen Jagdrechtes gehoeren. Sie gelten, wenn sie aus Erwerbsgruenden gehalten werden als landwirtschaftliche Nutztiere. Daher kann auch das Privileg der beschraenkten Tierhalterhaftung (BGB Paragraph 833) in Anspruch genommen werden. Die Tiere werden herrenlos, wenn sie aus dem Gehege ausbrechen. Den Tierhaltern ist geraten, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
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