Entscheidung des Europaeischen Gerichtshofes zur Kennzeichnung von Zusatzstoffen.
1995
Drews H.
DEUTSCH: Der Europaeische Gerichtshof hat auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts im Gegensatz zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass bei einem Zusatz von Diphosphat zu Kartoffelpuerreepulver das Diphosphat nicht als Zutat des Endprodukts Kartoffeltrockenerzeugnis zu kennzeichnen ist. Die Entscheidung wurde damit begruendet, dass der Zusatzstoff im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausuebt. Auf die Urteilsbegruendung im einzelnen wird in einigen kritischen Anmerkungen naeher eingegangen. Aus der Sicht des Verbrauchers bedeutet das Urteil eine bedauerliche Einschraenkung der Informationsmoeglichkeiten ueber die Verwendung von Zusatzstoffen.
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