Erleichterung bei der Umsatzbesteuerung in Verpachtungsfaellen.
1992
Reintzsch G.
DEUTSCH: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darf die Verpachtung landwirtschaftlicher Betriebe nicht mehr nach Durchschnittssaetzen (24 Umsatzsteuergesetz) besteuert werden. Die Umsatzsteuerrichtlinien 1992 ordnen an, dass der Pachterloes auf lebendes und totes Inventar, Betriebs vorrichtungen, Vorraete, Zuckerruebenlieferrechte und Milchreferenzmengen (umsatzsteuerpflichtig) sowie auf ueberlassene Grundstuecke nebst Gebaeuden (umsatzsteuerfrei) aufzuteilen und fuer die umsatzsteuerpflichtigen Umsaetze gegebenenfalls Umsatzsteuer an das Finanzamt abzufuehren ist. Der Bundesminister fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Forsten hat sich gegenueber dem Bundesminister der Finanzen mit Nachdruck fuer eine Abmilderung der Folgen aus der Anwendung der Rechtsprechung eingesetzt und schliesslich folgende Erleichterungen erreicht: 1. Verzicht auf einzelbetriebliche Vorsteuerberichtigungen; 2. Erweiterte Anwendung der Kleinunternehmerregelung; 3. Uebergangsregelung fuer Altpachtvertraege, d.h. fuer vor dem 01.01.1989 abgeschlossene Pachtvertraege bleibt es zunaechst bei der bisherigen Regelung.
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