[Points of law in food poisoning]
1985
Linke, H. (Bundesanstalt fuer Fleischforschung, Kulmbach (Germany, F.R.))
allemand. Mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftungen erfuellen stets den Tatbestand von Paragraph 8 LMBG, und sie fuehren in der Regel zu einer Reihe von Schaeden, fuer die derjenige Dritten gegenueber zu haften hat, der das inkriminierte Lebensmittel hergestellt oder in den Verkehr gebracht hat. Fuer den Eigenschaden besteht nur ein beschraenkter Versicherungsmarkt in Form der Betriebsschliessungsund Rechtsschutzversicherung. Die Einhaltung der speziellen und allgemeinen Hygienevorschriften wehrt den Vorwurf, die Sorgfaltspflicht verletzt zu haben, ab und beeinflusst dadurch nicht nur die Strafzumessung, sondern auch das Verhalten der Haftpflichtversicherung. Die ohnehin durch Rechtsnormen und Versicherungsvertraege gebotene Mitwirkung bei der Aufklaerung liegt im ureigenen Interesse eines Beschuldigten.
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