Genehmigungspflicht fuer Tierhaltungen beachten.
1986
Bohle E.
DEUTSCH: Ab dem 31.1. 1986 besteht eine Anzeigepflicht fuer alle Tierhaltungen, die nach dem jetzt geltenden Recht der Genehmigunspflicht unterliegen. Die gegenueber dem seit 1985 geltenden Recht neuen und teilweise verschaerften Vorschriften sind: 1. Die Genehmigungspflicht von Tierhaltungen mit mehreren Zweigen (z.B. Schweine-Gefluegel-Rinderhaltung) der Veredlung. 2. Die Einengung von Vorschriften fuer Schweine- und Sauenhaltungen mit Festmist-Verfahren. Bei gemischter Tierhaltung koennen nun die einzelnen Zweige nach einem festen Schluessel umgerechnet und damit vergleichbar gemacht werden. 1 Sauenplatz entspricht 3 Mastschweineplaetze bzw. 30 Legehennenplaetze. Die Haltung von Rindern unterliegt keinen umweltschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Grenze fuer die Genehmigungspflicht liegt bei 250 Sauenplaetzen bzw. 700 Mastschweineplaetzen auch wenn sie im Festmistverfahren betrieben werden. Entscheidend fuer die Genehmigung ist die Zahl der baurechtlich genehmigten Plaetze.
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